Bartmeise

Statuten

STATUTEN
des Vereins Natur und Landschaft Schenkenbergertal (VNLS)

Artikel 1
Name

Unter dem Namen Verein Natur und Landschaft Schenkenbergertal (VNLS) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Schinznach-Dorf, Oberflachs, Thalheim, Veltheim

Artikel 2
Zweck

Der Verein pflegt und fördert den Vogel-, Natur-, Umwelt- sowie den Landschaftsschutz. Das Haupttätigkeitsgebiet ist der Gemeindebann der oben genannten Gemeinden.

Der Verein Natur und Landschaft Schenkenbergertal (VNLS) setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Vielfalt ein. Er ist bestrebt, die Eigenart unserer Gemeinden mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt für kommende Generationen zu sichern.

Besonders schützt der Verein Natur und Landschaft Schenkenbergertal (VNLS) bedrohte Arten durch Erhaltung, Wiederherstellung, Neuschaffung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen.

Er informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Jugendarbeit.

Der Verein Natur und Landschaft Schenkenbergertal (VNLS) stärkt den Zusammenhalt unter den Mitgliedern auch durch Pflege der Geselligkeit.

Er erhält den Kontakt mit den Behörden und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.

Der Verein Natur und Landschaft Schenkenbergertal (VNLS) kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler, nationaler und internationaler Naturschutz).

Artikel 3
Mitgliederschaft

Der Verein besteht aus:

a) Einzelmitgliedern

b) Familienmitgliedern

c) Jugendmitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

e) Kollektivmitgliedern

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern.

Kollektivmitglieder sind juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Firmen usw.).

Artikel 4
Ehrenmitglieder

Wer sich um die Ziele des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Artikel 5
Austritt und Ausschluss

Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Form zuwider handeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliedschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6
Verbandszugehörigkeit

Der Verein Natur und Landschaft Schenkenbergertal (VNLS) ist ein selbstständiger Verein und als Sektion des Verbandes der Aargauischen Natur-und Vogelschutzvereine (VANV) auch Mitglied des SVS (Schweizer Vogelschutz).

Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.

Artikel 7
Organe

Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisoren

Artikel 8
Mitgliederversammlung (MV)

Die ordentliche MV findet jährlich statt.

Die Einladung zur MV muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder in den Gemeindenachrichten veröffentlicht werden.

Der Vorstand hat das Recht, über Anträge von Mitgliedern zuhanden der MV, die nicht vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden, erst an der nächsten MV befinden zu lassen.

Die ordentliche MV behandelt folgende Traktanden:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten MV

b) Abnahme des Jahresberichts

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Voranschlages

d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisoren

e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

f) Genehmigung des Jahresprogrammes

g) Festsetzung des Jahresbeitrages

h) Kompetenzsumme des Vorstandes im Einzelfall

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

k) Statutenrevisionen

l) Verschiedenes

Die unter lit. a, b, c und f aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen MV zu behandeln.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder muss auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche MV durchzuführen.

Artikel 9
Stimmrecht

An der GV haben das Stimmrecht

a) die Jugendmitglieder nach vollendetem 10. Lebensjahr

b) die Ehren- und Einzelmitglieder

c) die Angehörigen der Familienmitglieder, sofern sie das 10. Altersjahr vollendet haben.

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist nicht möglich.

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat der Präsident den Stichentscheid.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Artikel 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident/die Präsidentin wird durch die MV bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die MV zuständig ist.

Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.

Artikel 11
Revisoren

Die MV wählt einen oder mehrere Revisoren auf zwei Jahre. Sie prüfen die Rechnung und stellen der MV schriftlichen Bericht und Antrag. Die Revisoren sind wiederwählbar.

Artikel 12
Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, Subventionen von Bund, Kanton, Gemeinden und Verbänden, Bankzinsen, Entschädigungen für Dienstleistungen und Ausleihe von Gerätschaften sowie sonstigen Einnahmen.

Alle Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis.

Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes.

Artikel 13
Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 14
Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten MV-Teilnehmer erforderlich.

Artikel 15
Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der stimm-berechtigten MV-Teilnehmer notwendig. Zusammen mit den Traktanden der MV sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben.

Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat der Gemeinde des amtierenden Präsidenten zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 20 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen dem VANV zur Verwendung in der Region auszuliefern

Artikel 16
Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. Sie treten nach Beschlussfassung sofort in Kraft.